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Nachrüstpflicht für Rauchwarnmelder in Wohnungen
Bislang mussten nur Neubauten mit Rauchmeldern ausgerüstet werden. Ende Juni 2007 hat der Landtag Rheinland-Pfalz eine Änderung der
Landesbauordnung (§ 44 Abs. 8) beschlossen. Hiernach müssen alle bestehenden Wohnungen in einem Zeitraum von 5 Jahren (bis Juli 2012) mit Rauchmeldern aus- bzw. nachgerüstet sein. In Wohnungen müssen Schlafräume und
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird.
Verantwortlich für den Einbau und die Wartung des Rauchwarnmelders ist der Eigentümer.
Auch wenn die Übergangszeit mit 5 Jahren großzügig bemessen ist, möchte das Bauamt
der Stadtverwaltung schon heute auf die Verpflichtung hinweisen. Im eigenen Interesse wird empfohlen, der gesetzlichen Verpflichtung bald nachzukommen und die Rauchwarnmelder als lebensrettendes Frühwarnsystem zu
installieren. Die meisten Brände in Privathaushalten werden vor allem nachts zur tödlichen Gefahr. Im Schlaf wird der Brandrauch nicht wahrgenommen, so dass die Opfer den kohlenmonoxidhaltigen Brandrauch einatmen und
im Schlaf bewusstlos werden und ersticken. Todesursache bei einem Brand ist in der Regel nicht das Feuer, sondern der hochgiftige Rauch. Der schrille Alarm des Rauchmelders warnt rechtzeitig bei Brandrauch.
Zigarettenrauch und brennende Kerzen lösen aufgrund der sensiblen Sensoren eines geprüften Rauchmelders keinen Alarm aus.
Folgendes sollte beachtet werden: * Kauf von Geräten mit VdS-Prüfzeichen mit
Warnfunktion beim Nachlassen der Batterieleistung (batteriebetriebene Rauchmelder bleiben auch bei Stromausfall funktionstüchtig). * Anbringung an der Zimmerdecke, möglichst in Raummitte.
* Regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder nach Angaben des Herstellers mit Funktionsüberprüfung |